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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allen Dienstleistungen und Lieferungen der Firma ZAMOTEC liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZAMOTEC; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

ZAMOTEC wird nach Möglichkeit vereinbarte Termine oder Lieferzeiten pünktlich einhalten. Kann ein Termin nicht eingehalten werden, so wird der Kunde umgehend darüber informiert. Bei Lieferverzug von mehr als 14 Tagen wird der Kunde ebenfalls benachrichtigt. Werden Lieferfristen um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegen-standes nach Ablauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Kommt sodann eine Einigung über neues Lieferdatum nicht zustande, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat kein Anrecht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kauf- oder Dienstleistungsvertrages. ZAMOTEC haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden;- z. B. Datenverlust..

ZAMOTEC haftet für selbstverschuldete Schäden im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen lediglich im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware den Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn ZAMOTEC die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transport-schäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorge-sehenen Fristen geltend zu machen. Bei Sendungen des Kunden an ZAMOTEC trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei ZAMOTEC.

Rechnungen von ZAMOTEC sind innerhalb von 10 Tagen fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum sind die Vertragspartner von ZAMOTEC zur Zahlung der Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß § 1 Absatz 1 des deutschen Diskontsatzüberleitungsgesetzes (DÜG) verpflichtet. Nach Wegfall des Basiszinssatzes ist Grundlage der vorstehend vereinbarten vertraglichen Verzugszinsen dasjenige Steuerungsmittel der  EZB, das entsprechend § 1 Absatz 2 DÜG als Bezugsgröße für Deutschland amtlich festgelegt wird.

Vorstehendes entfällt, soweit ZAMOTEC höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung der Firma ZAMOTEC nachweist, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Scheck´swerden  nur erfül-lungshalber angenommen. Etwaige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Beanstandungen von Lieferungen und Leistungen, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen fest-stellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zweier Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist durch ZAMOTEC richtet sich nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Bei berechtigten Beanstandungen wird ZAMOTEC nachbessern bzw. nachliefern. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu. Die Gewährleistung für Mängel bei Geräten ist Nachbesserung beschränkt. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Kunden welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung / Leistungserbringung zusammenhängen, ausge-schlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt sein mögen ( z. B.: auch unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhand-lungen). Dieser Ausschluss gilt nicht für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von  ZAMOTEC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

Die Ware bzw. Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden im Eigentum von ZAMOTEC. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die ZAMOTEC gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B.: aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, ZAMOTEC alle im Rahmen einer Rechteverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Worms. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ZAMOTEC ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

Hochborn, den 02.01.2008

 ZAMOTEC GmbH